Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 67/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2023 · in Kraft seit 2023-01-01

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ADN-Übereinkommen regelt die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen und dient dem Schutz von Leben und Umwelt. Die technischen Vorgaben sind sachlich begründet und international einheitlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — KAPITEL II ↗ RIS

KAPITEL II BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART Artikel 4 Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen

KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz