Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 67/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2023 · in Kraft seit 2023-01-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das ADN-Übereinkommen regelt die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen und dient dem Schutz von Leben und Umwelt. Die technischen Vorgaben sind sachlich begründet und international einheitlich.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 4 — KAPITEL II ↗ RIS
KAPITEL II BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART Artikel 4 Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen
KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz