FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
FH-GuK-AV · V · BGBl. II Nr. 200/2008 · in Kraft seit 2008-06-18
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, was eine Pflegeausbildung mindestens enthalten und wie lange sie dauern muss. Solche Mindeststandards in der Krankenpflege schützen echte Patienteninteressen und sind zugleich von der EU vorgegeben, damit Abschlüsse europaweit anerkannt werden. Ein klares Gold-Plating über die EU-Mindestvorgaben hinaus ist im Text nicht erkennbar, daher bleibt sie bestehen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 4 — Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ↗ RIS
Anlage 4 Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten. Die theoretische Ausbildung hat insbesondere folgende Fachgebiete zu beinhalten: Berufs- und pflegespezifische Fachgebiete: Grundlagen- und Bezugswissen anderer Fachgebiete: Gesundheitspflege, Patientenedukation, Grundlagenwissen, Strahlenschutz, Gesundheitswesen, Gesundheitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Betriebswirtschaftslehre, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement 28.09.2017 20005853 NOR40099162
Anl. 5 — Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung ↗ RIS
Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben: Versorgungsbereich, Gesundheitspflege, Gemeindeebene, Bezirksebene, Landesebene 28.09.2017 20005853 NOR40099163
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung Qualifikationsprofil § 1. (1) Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben: (2) Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist. Gesundheitspflege 28.09.2017 20005853 NOR40099152
§ 2 — Mindestanforderungen an die Ausbildung ↗ RIS
Mindestanforderungen an die Ausbildung § 2. (1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2300 Stunden zu betragen. (2) Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden in einem Praktikumsbereich zu umfassen. (3) Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen. (4) Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs V Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 200
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