Deregulierung, aber richtig

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Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Heb-EWRV 2008 · V · BGBl. II Nr. 195/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/2024 · in Kraft seit 2024-01-20

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt unmittelbar die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (samt Änderungen 2006/100/EG, 2013/25/EU) für Hebammen um; die Anerkennungspflicht und ihre Bedingungen sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Diese Verordnung sorgt dafür, dass Hebammen mit Ausbildung aus dem EWR oder der Schweiz in Österreich anerkannt werden, auch über Altfälle aus früheren Staaten. Sie erweitert Freiheit und Berufsmobilität, statt sie einzuschränken, und setzt direkt eine EU-Richtlinie um. Es gibt kein erkennbares nationales Übermaß.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Umsetzung von Unionsrecht § 1. Durch diese Verordnung werden 22.01.2024 20005849 NOR40259686

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Automatische Anerkennung Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG § 3. (1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern sie (2) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem jeweils angeführten Stichtag ausgestellt wurden, sofern (3) Die Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1 und 2 sind, sofern deren Ausbildung vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, mit einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Landes zu versehen, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

§ 4 — Erworbene Rechte – Allgemein ↗ RIS

Erworbene Rechte – Allgemein § 4. (1) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern (2) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis (3) Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß § 3 Abs. 2 anzuerkennen, sofern (4) Als Qualifikationsnachweise der Hebam

§ 11 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Allgemeines Anerkennungssystem Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis § 11. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).

§ 12 — Anerkennung von Drittlanddiplomen ↗ RIS

Anerkennung von Drittlanddiplomen § 12. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

§ 13 — Ausgleichsmaßnahmen ↗ RIS

Ausgleichsmaßnahmen § 13. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn 22.01.2024 20005849 NOR40259688

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz