Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
ZÄ-EWRV 2008 · V · BGBl. II Nr. 194/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2024 · in Kraft seit 2024-01-20
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche zahnaerztlichen Ausbildungsnachweise aus anderen EWR-Staaten und der Schweiz in Oesterreich anerkannt werden. Sie oeffnet den Beruf fuer auslaendische Qualifikationen und erleichtert damit die Freizuegigkeit, statt sie zu beschraenken. Inhalt und erworbene Rechte folgen eng der EU-Richtlinie. Sie bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Umsetzung von Unionsrecht § 1. Durch diese Verordnung werden 22.01.2024 20005847 NOR40259647
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Zahnärztliche Ausbildungsnachweise Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG § 2. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die (2) Für Qualifikationsnachweise gemäß Abs. 1, deren Ausbildung bis zum 18. Jänner 2016 begonnen wurde, kann die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Entsprechung mit den Bestimmungen des Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vor der Richtlinie 2013/55/EU bestätigen (Artikel 37 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG). 22.01.2024 20005847 NOR40259648
§ 3 — Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein ↗ RIS
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein § 3. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern (2) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den in der Anlage 1 für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis 22.01.2024 20005847 NOR40259649
§ 10b — 3a. Abschnitt ↗ RIS
3a. Abschnitt Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG § 10b. Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden (Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.3.3 Richtlinie 2005/36/EG). 22.01.2024 20005847 NOR40259662
KI-Analyse · 2026-06-12 · 29 §§ im Datensatz