Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
GuK-EWRV 2008 · V · BGBl. II Nr. 193/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 18/2024 · in Kraft seit 2024-01-20
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie im Ausland erworbene Pflegeausbildungen in Österreich anerkannt werden. Sie öffnet den Beruf für qualifizierte Fachkräfte aus dem EWR und der Schweiz und erleichtert damit die Freizügigkeit. Das folgt unmittelbar aus EU-Recht und erweitert eher Freiheiten, statt sie einzuschränken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Umsetzung von Unionsrecht § 1. Durch diese Verordnung werden 07.01.2025 20005846 NOR40267707
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Automatische Anerkennung Ausbildungsnachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG § 3. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die
§ 14 — Ausgleichsmaßnahmen ↗ RIS
Ausgleichsmaßnahmen § 14. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15 und § 16a) oder einer Eignungsprüfung (§ 16 und § 16b) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausbildung aufweisen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist, wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind. Gesundheitspflege 22.01.2024 20005846 NOR40259675
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz