Dienstausweise – VfGH
· V · BGBl. II Nr. 189/2008 · in Kraft seit 2008-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Dienstausweisen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes, wie es § 60 Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich verlangt. Es handelt sich um rein interne Verwaltungsinfrastruktur ohne jede Auswirkung auf Bürgerrechte. Der VfGH als Verfassungsorgan benötigt eine formale Rechtsgrundlage für seine Dienstausweise. Eine bundesweite Standardisierung aller Dienstausweis-Verordnungen wäre effizienter, würde aber eine BDG-Änderung erfordern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist auf die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Aktiven Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz