Deregulierung, aber richtig

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Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie MON 810 zum Zweck des Anbaus in Österreich

· V · BGBl. II Nr. 181/2008 · in Kraft seit 2008-05-31

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Mais MON 810 wurde von der EU nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen. Die EFSA hat wiederholt keine inakzeptablen Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt festgestellt. Österreichs Anbauverbot geht als Gold-Plating über den EU-Mindeststandard hinaus.

Begründung

Dieses Verbot untersagt den Anbau des insektenresistenten Maises MON 810 in Österreich, obwohl die EU ihn ausdrücklich zugelassen hat und die EFSA wiederholt keine unakzeptablen Risiken festgestellt hat. Es schränkt die Entscheidungsfreiheit der Landwirte ein, ohne dass ein wissenschaftlich fundierter Nachweis eines konkreten Schadens für Dritte vorliegt. Das Verbot ist ein klassisches Beispiel für österreichisches Gold-Plating, das heimischen Landwirten Technologien verbietet, die EU-weit erlaubt sind.

Kategorien

FreiheitseinschränkungBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten: Samen und Körner aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais. (2) Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/ EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG). (4) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen. 11.09.2017 20005834 NOR40098899

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird. 11.09.2017 20005834 NOR40098901

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz