Deregulierung, aber richtig

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Verbot des Inverkehrbringens des Maises Zea mays L., Linie T25 zum Zweck des Anbaus in Österreich

· V · BGBl. II Nr. 180/2008 · in Kraft seit 2008-05-31

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Mais T25 wurde von der EU nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen. Österreich nutzte eine nationale Schutzklausel, obwohl die EFSA keine Sicherheitsbedenken festgestellt hat. Das österreichische Anbauverbot geht als Gold-Plating über das EU-Mindestrecht hinaus.

Begründung

Dieses Verbot untersagt den Anbau des herbizidtoleranten Maises T25 in Österreich, obwohl die EU dieses Produkt ausdrücklich zugelassen hat und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit keine Sicherheitsbedenken festgestellt hat. Das Verbot schränkt die Freiheit der Landwirte ein, eine EU-weit genehmigte Pflanzensorte anzubauen, ohne dass ein belegter konkreter Schaden für Dritte vorliegt. Es ist ein Beispiel für Gold-Plating, das über das EU-Mindestrecht hinausgeht.

Kategorien

FreiheitseinschränkungBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Inverkehrbringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich ist verboten: Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält: (2) Diese Erzeugnisse wurden von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG). (3) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieser Erzeugnisse mit anderen Maislinien hervorgehen. 11.09.2017 20005833 NOR40098893

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird. 11.09.2017 20005833 NOR40098894

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz