Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

26. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 163/2008 · in Kraft seit 2008-05-20

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der 26. Nachtrag zum Österreichischen Arzneibuch legt verbindliche Qualitätsnormen für Arzneimittelrohstoffe fest und schützt Patientinnen und Patienten vor minderwertigen Arzneimitteln. Pharmazeutische Qualitätsstandards sind eine klassische staatliche Schutzaufgabe zugunsten Dritter. Die Monographien ergänzen das ÖAB für Stoffe, die nicht oder noch nicht durch das Europäische Arzneibuch (Ph. Eur.) abgedeckt sind. Eine Überprüfung auf Überschneidungen mit dem Ph. Eur. wäre sinnvoll, ändert aber nichts am legitimen Grundprinzip.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in den Anlagen 1 bis 6 enthaltenen Monographien werden in das Österreichische Arzneibuch aufgenommen und in Kraft gesetzt. 28.09.2017 20005824 NOR40098485

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien, die durch die in den Anlagen 1 bis 6 enthaltenen Monographien ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2017 20005824 NOR40098486

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz