Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung
IG-FestV · V · BGBl. II Nr. 168/2008 · in Kraft seit 2008-05-24
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung konkretisiert, welche Informationen bei Geldmarktinstrumenten als 'angemessen' gelten und welche ausländischen Aufsichtsregimes als gleichwertig anerkannt werden — beides ist EU-rechtlich vorgegeben. Sie schützt Anleger vor Informationsasymmetrien in einem komplexen Finanzmarktbereich. Wesentliche nationale Übererfüllungen, die gestrichen werden könnten, sind nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Angemessene Informationen ↗ RIS
Angemessene Informationen § 1. (1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“ (2) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessenen Informationen“ (3) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 70 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 70 Abs. 4 InvFG 2011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
§ 2 — Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen ↗ RIS
Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen § 2. Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
§ 3 — Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber ↗ RIS
Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber § 3. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
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