Banderolenverordnung 2008
· BG · BGBl. II Nr. 167/2008 · in Kraft seit 2008-05-21
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt für österreichischen Wein eine staatliche Banderole in genau festgelegten Maßen, Farben und mit Staatswappen vor und verlangt von Druckereien eine Meldung und Registrierung. Das ist ein bürokratischer Kennzeichnungsaufwand, dessen Herkunfts- und Echtheitszweck heute auch durch einfachere Transparenz- und Etikettierungsregeln erreichbar wäre. Die starren Detailvorgaben und das Registrierungssystem für Druckereien sollten entschlackt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Länge und Durchmesser der Banderole ↗ RIS
Länge und Durchmesser der Banderole § 1. (1) Banderolen haben eine Länge von 150 mm, 90 mm oder 80 mm und eine Breite von 16 mm (Streifenbanderolen) oder einen Durchmesser von 18 bis 25 mm (runde Banderole) aufzuweisen. (2) Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis 0,187 Liter kann die Banderole eine Länge von 40 mm und eine Breite von 10 mm aufweisen. 27.03.2017 20005821 NOR40098452
§ 3 — Farbe und Inhalt der Banderole ↗ RIS
Farbe und Inhalt der Banderole § 3. Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Die Banderole hat den der ausgebenden Druckerei zugeteilten Kennbuchstaben oder die zugeteilte Kombination aus Kennbuchstaben, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten. Das Staatswappen muss sich zwischen dem Kennbuchstaben oder der Kombination aus Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite befinden. 17.09.2024 20005821 NOR40265231
§ 4 — Herstellung und Ausgabe von Banderolen ↗ RIS
Herstellung und Ausgabe von Banderolen § 4. (1) Druckereien, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens oder der Kombination aus Kennbuchstaben zu melden. (2) Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen. (3) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt. (4) Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden. 17.09.2024 20005821 NOR40265232
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