Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Slotkoordinationsverordnung 2008

SlotKV 2008 · V · BGBl. II Nr. 155/2008 · in Kraft seit 2008-05-15

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EWG) Nr. 95/93 i.d.F. (EG) Nr. 793/2004 verpflichtet zur Slot-Koordination an bestimmten Flughäfen; die Designierung koordinierter Flughäfen und die Koordinierungsausschüsse sind EU-rechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Einstufung österreichischer Flughäfen als koordiniert oder flugplanvermittelt ist durch EU-Recht zwingend vorgeschrieben und sinnvoll, um knappe Kapazitäten fair zu vergeben. Österreichisches Gold-Plating liegt jedoch in der ministeriellen Genehmigungspflicht für die Gebühren der privatrechtlich organisierten SCA GmbH gemäß § 5 Abs. 2: Der Staat greift dadurch unnötig in die Preisgestaltung einer privatrechtlichen Koordinierungsgesellschaft ein. Diese Genehmigungspflicht sollte gestrichen werden; Transparenz und nichtdiskriminierende Gebührengestaltung können bereits durch die Anforderungen in § 5 Abs. 1 sichergestellt werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. Diese Verordnung beinhaltet begleitende Regelungen zur Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 14 vom 22.1.1993, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, ABl. Nr. L 138, S. 50. 03.05.2018 20005816 NOR40098414

§ 2 — Koordinierte und flugplanvermittelte Flughäfen ↗ RIS

Koordinierte und flugplanvermittelte Flughäfen § 2. (1) Der Flughafen Wien wird für seine gesamte Betriebszeit zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt. (2) Der Flughafen Innsbruck wird für seine gesamte Betriebszeit an Samstagen und Sonntagen während der Winterflugplanperiode zu einem koordinierten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt. (3) Die Flughäfen Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg werden für deren gesamte Betriebszeit zu flugplanvermittelten Flughäfen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt. (4) Der Flughafen Innsbruck wird für dessen gesamte Betriebszeit mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Zeiträume zu einem flugplanvermittelten Flughafen im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erklärt. 03.05.2018 20005816 NOR40098415

§ 3 — Koordinierungsausschuss ↗ RIS

Koordinierungsausschuss § 3. (1) Für den Flughafen Wien sowie den Flughafen Innsbruck ist jeweils ein Koordinierungsausschuss im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu bilden. (2) Der Vorsitzende eines Koordinierungsausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Koordinierungsausschusses einzuberufen. Er hat allen im Artikel 5 Abs. (1) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 genannten Institutionen und Unternehmen einschließlich der Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen des Koordinierungsausschusses zu geben. (3) Die konstituierende Sitzung eines Koordinierungsausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses zu wählen. (4) Ein Koordinierungsausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben. (5) Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind berechtigt, an sämtlichen Sitzungen

§ 5 — Gebühren ↗ RIS

Gebühren § 5. (1) Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit als Koordinator und Flugplanvermittler objektive, transparente, kostendeckende und nicht diskriminierende Gebühren festsetzen. Bei der Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung ist ein kosteneffizienter Betrieb der SCA GmbH zugrunde zu legen. (2) Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den jeweiligen Koordinierungsausschuss zu konsultieren. (3) Die Gebühr ist mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. Die Fälligkeit der Gebühr tritt mit Landung auf dem betreffenden Flughafen ein. (4) Die Gebühr kann auch im Wege der betreffenden Zivilflugplatzhalter eingehoben werden. Der Zivilflugplatzhalter kann in diesem Fall einen angemessenen Kostenersatz einbehalten. 03.05.2018 20005816 NOR40098418

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz