Batterienverordnung
· V · BGBl. II Nr. 159/2008 · in Kraft seit 2008-05-16
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Händler, Altbatterien kostenlos zurückzunehmen und ordentlich zu recyceln. Das schützt Menschen und Umwelt vor Schwermetallen wie Quecksilber, Cadmium und Blei und setzt zudem zwingendes EU-Recht um. Die Pflichten folgen weitgehend der Richtlinie, ein deutliches nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung) StF: BGBl. II Nr. 159/2008 [CELEX-Nr.: 32006L0066] BGBl. II Nr. 109/2015 [CELEX-Nr.: 32013L0056] BGBl. II Nr. 311/2021 Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 BGBl. I Nr. 102/2002, Batterienverordnungs-Novelle 2021 (BGBl. II Nr. 311/2021) 08.07.2021 20005815 NOR30006459
§ 4 — Stoffverbote und Vermeidung ↗ RIS
Stoffverbote und Vermeidung § 4. (1) Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten, (2) Abs. 1 Z 1 gilt bis zum 1. Oktober 2015 nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent. (3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind: (4) Batterien und Akkumulatoren, die dem Abs. 1 nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden. 13.04.2021 20005815 NOR40170495
§ 6 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 6. (1) Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in Verkehr setzen, haben diese mit dem in Anhang 2 abgebildeten Symbol zu kennzeichnen. (2) Hersteller, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien in Verkehr setzen, haben deren Kapazität spätestens ab 26. September 2009 in sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Form auf der Batterie anzugeben. (3) Hersteller, die Batterien in Verkehr setzen, die mehr als 0,0005% Quecksilber, mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, haben diese mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) entsprechend Anhang 2 zu kennzeichnen. (4) Würde die Größe des Symbols oder des chemischen Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so muss die Batterie oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet werden; stattdessen ist das Symbol oder das chemische Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung zu drucken. Gerätebatterie 13.04.2021 20005815 NOR40098378
§ 9 — Rückgabe von Gerätealtbatterien ↗ RIS
Rückgabe von Gerätealtbatterien § 9. (1) Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben (1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren. (2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Di
§ 12 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Fahrzeugbatterien Rückgabe von Fahrzeugaltbatterien § 12. (1) Letztverbraucher können Fahrzeugaltbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben (2) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Fahrzeugbatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 1 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Fahrzeugaltbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben. Sammelsystem 13.04.2021 20005815 NOR40098384
KI-Analyse · 2026-06-12 · 37 §§ im Datensatz