Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
· Vertrag – Mongolei · BGBl. III Nr. 66/2008 · in Kraft seit 2008-06-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und fördert die akademische Mobilität. Es dient einem legitimen Zweck und erweitert Chancen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Zweck des Abkommens ↗ RIS
Artikel 1 Zweck des Abkommens (1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden. (2) Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt. Ausbildungsabschluss 07.03.2025 20005813 NOR40098363
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz