Deregulierung, aber richtig

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Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

GWB · V · BGBl. II Nr. 139/2008 · in Kraft seit 2008-05-03

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinien 2003/59/EG, 2004/66/EG und 2018/645 über Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern um; die Pflicht selbst ist unionsrechtlich vorgegeben. Die feste Prüfungsgebühr und die Mindestdauer der Prüfung sind nationale Zugaben.

Begründung

Die verpflichtende Grundqualifikation und Weiterbildung für LKW- und Busfahrer ist von der EU vorgeschrieben und dient der Verkehrssicherheit. National gestaltbar ist aber das Drumherum: eine festgesetzte Prüfungsgebühr von 330 Euro, eine mindestens viereinhalbstündige Theorieprüfung und detaillierte Verfahrensvorschriften belasten Berufseinsteiger zusätzlich. Diese überschießenden nationalen Verfahrens- und Gebührenteile sollten auf das EU-Minimum zurückgeführt werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2.Teil ↗ RIS

2.Teil Grundqualifikation Prüfung über die Grundqualifikation § 2. (1) Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird. (2) Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

§ 7 — Prüfungsvorgang ↗ RIS

Prüfungsvorgang § 7. (1) Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen: (2) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann. (3) Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß § 7 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vor

§ 10 — Prüfungsgebühr ↗ RIS

Prüfungsgebühr § 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen. (2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen. (3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederhol

§ 12 — 3.Teil ↗ RIS

3.Teil Weiterbildung § 12. (1) Durch die Weiterbildung sind in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmte Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen, wobei jedenfalls besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit (Sachgebiete 1.b, 1.d, 1.e, 1.f, 1.g, 1.h und 2.a), die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Sachgebiete 3a, 3c, und 3d) und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens (Sachgebiete 1.a und 1.c) zu legen ist. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Lenkers gerecht werden. (2) Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Weiterbildung hat aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und – sofern verfügbar – Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learning zu bestehen. Die praktische Ausbildung kann durch den Einsatz von Simulatoren ergänzt werden. Wechselt der Lenker zu einer anderen Ausbildungsstätte, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen. (3) Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von f

§ 13 — Ermächtigung von Ausbildungsstätten ↗ RIS

Ermächtigung von Ausbildungsstätten § 13. (1) Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 5), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. (2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen: (3) Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen. (4) Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig. (5) Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden: (6) Weiterbildungen in nicht regelmäßig genutzten Unterrichtsorten (Außenkurse) sind unter Beifügung von Angaben zum geplanten Unterrichtsort dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Die Behörd

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz