Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
· BG · BGBl. I Nr. 64/2008 · in Kraft seit 2008-05-08
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch hier geht es um eine einmalige Erinnerungszuwendung von 1000 Euro fuer NS-Widerstandskaempfer und Verfolgte zum 70. Jahrestag, mit einjaehriger Anmeldefrist. Die Auszahlung ist damit abgeschlossen und das Gesetz weitgehend historisch. Es sollte als erledigt bereinigt, aber wegen des Opferschutzes nicht abrupt gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen: (2) Jede Person gemäß Abs. 1 hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren. (2) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden. (3) Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, beim Nationalfonds, Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus oder Versöhnungsfonds für ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht. (4) Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz