Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China - Protokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 39/2008 · in Kraft seit 2008-03-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll regelte den Beitritt von zehn neuen EU-Mitgliedstaaten zum EU-China-Seeverkehrsabkommen und trat 2008 in Kraft. Der einmalige Beitrittsakt ist vollständig vollzogen; die laufenden Verpflichtungen aus dem Abkommen sind EU-Recht und bedürfen dieser österreichischen Kundmachung nicht mehr. Die Norm hat keinen eigenständigen operativen Regelungsinhalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichneten Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (nachstehend "Abkommen" genannt).
Art. 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens von den Vertragsparteien genehmigt, so tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren zu dessen Genehmigung notifizieren.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz