Deregulierung, aber richtig

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Vereinfachungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 129/2008 · in Kraft seit 2008-05-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erleichtert das behördliche Genehmigungsverfahren für Erweiterungsanträge bereits zugelassener Gentechnik-Laboratorien, indem die Entscheidungsfrist auf 45 Tage verkürzt wird. Sie ist eine freiheitsfreundliche Maßnahme innerhalb eines bestehenden Regulierungsrahmens; das vereinfachte Verfahren reduziert Verwaltungsaufwand ohne Sicherheitsabstriche.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Vereinfachtes Verfahren ↗ RIS

Vereinfachtes Verfahren § 1. (1) Für weitere Anträge (Anträge auf Erweiterung des Zulassungsbereiches) für eine bereits gemäß § 68 Abs. 3 GTG zugelassene Einrichtung gilt abweichend von § 91 GTG ein vereinfachtes Verfahren, in dem eine behördliche Entscheidung nur unter Befassung der Berichterstatter und mit einer Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 45 Tage erfolgt. (2) Ergibt sich im Laufe der Antragsprüfung, dass nicht alle Vorraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, so ist das Standardverfahren gem. § 68 in Verbindung mit § 91 GTG durchzuführen. Dem Antragsteller ist der Wechsel des Verfahrenstyps ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. 11.09.2017 20005774 NOR40097637

§ 2 — Voraussetzungen ↗ RIS

Voraussetzungen § 2. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 1 darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die 11.09.2017 20005774 NOR40097638

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz