Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
EBEV · V · BGBl. II Nr. 128/2008 · in Kraft seit 2008-05-01
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass Baupläne für Eisenbahnanlagen verständlich und sicherheitsrelevant vollständig sein müssen, ist berechtigt, weil davon die Sicherheit Dritter abhängt. Überzogen ist aber die Fülle an formalen Detailvorgaben – etwa genaue Millimeter-Maße für Beschriftungsfelder, vorgeschriebene Plan-Maßstäbe oder die Pflicht zur Nordpfeil-Kennzeichnung. Diese kleinteiligen Formalismen sollten gestrichen und durch eine ergebnisorientierte Anforderung ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Formvorschriften ↗ RIS
Formvorschriften § 3. (1) Auf Unterlagen ist festzuhalten: (2) Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen. (3) Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben. (4) Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalten. Auf der ersten Seite des Inhaltsverzeichnisses sind überdies ein Raum im Ausmaß von mindestens 160 x 40 mm für die Anbringung von behördlichen Vermerken sowie Platz für die Anbringung von Name und Unterschrift des bauausführenden Unternehmens freizulassen.
§ 8 — Übersichtsdarstellung ↗ RIS
Übersichtsdarstellung § 8. (1) In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen. (2) In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen. (3) Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Abs. 2 entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.
§ 9 — Lageplan ↗ RIS
Lageplan § 9. (1) Lagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften: (2) Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können. (3) Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz