Deregulierung, aber richtig

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Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

· V · BGBl. II Nr. 123/2008 · in Kraft seit 2008-04-10

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnungen (EWG) Nr. 2782/75 und Nr. 1868/77 wurden durch EU-Verordnung (EG) Nr. 617/2008 abgelöst; die österreichische Durchführungsverordnung setzt damit gegenstandsloses EU-Recht um.

Begründung

Diese Verordnung setzt zwei EU-Regelungen aus den Jahren 1975 und 1977 über Bruteier und Küken um. Diese EU-Basisrechtsakte wurden durch neuere EU-Verordnungen ersetzt, weshalb die österreichische Durchführungsregelung keinen wirksamen Rechtsakt mehr umsetzen kann. Eine inhaltlich veraltete Umsetzungsverordnung, die auf aufgehobene EU-Rechtsakte verweist, ist gegenstandslos und sollte aufgehoben werden; falls die neue EU-Regelung weiterhin umsetzungspflichtige Inhalte enthält, wäre eine aktualisierte Verordnung zu erlassen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erzeugung und die Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel StF: BGBl. II Nr. 123/2008 Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 21 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 28.03.2017 20005768 NOR30006406

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften: 28.03.2017 20005768 NOR40097567

§ 2 — Kennnummer für zugelassene Betriebe ↗ RIS

Kennnummer für zugelassene Betriebe § 2. (1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus (2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen: 2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes: Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann. 3. Kennziffer für die Art des Betriebes: 4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt: (3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen. 28.03.2017 20005768 NOR40097568

§ 3 — Kennzeichnung von Bruteiern ↗ RIS

Kennzeichnung von Bruteiern § 3. Anstelle der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden. 28.03.2017 20005768 NOR40097569

§ 5 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er (2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er (3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer entgegen § 3 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet. 28.03.2017 20005768 NOR40097571

§ 6 — Schlussbestimmung ↗ RIS

Schlussbestimmung § 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft. 28.03.2017 20005768 NOR40097572

KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz