Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
· V · BGBl. II Nr. 110/2008 · in Kraft seit 2008-04-01
62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der AMS-Verwaltungsrat, die neun Landesdirektorien, die regionalen Beiräte und deren jeweilige Ausschüsse bilden eine mehrstufige Gremienstruktur, deren Nutzen in dieser Komplexität nicht klar belegt ist. Diese Verordnung setzt die Sitzungsgelder für all diese Gremiumsmitglieder fest und stützt damit den Fortbestand dieser bürokratischen Struktur. Eine deutliche Straffung der AMS-Governance mit weniger Gremienebenen wäre sinnvoll — die Verordnung wäre dann entsprechend zu vereinfachen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz BGBl. II Nr. 110/2008 01.04.2008 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz StF: BGBl. II Nr. 110/2008 Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz