Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 103/2008 · in Kraft seit 2008-04-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, was in der Lehre Lebensmitteltechnik vermittelt und wie geprüft wird. Sie ist kein Berufsverbot, sondern beschreibt, was ein anerkannter Lehrabschluss umfasst. Solche standardisierten Abschlüsse sind ein nützliches Qualitätssignal und schränken die Freiheit praktisch nicht ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Lebensmitteltechnik ↗ RIS

Lehrberuf Lebensmitteltechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Lebensmitteltechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lebensmitteltechniker oder Lebensmitteltechnikerin) zu bezeichnen.

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Fachkunde und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz