Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 102/2008 · in Kraft seit 2008-04-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was die Lehrabschlusspruefung im Lehrberuf Konstrukteur umfasst und sichert so einen vergleichbaren, anerkannten Abschluss. Sie hindert niemanden daran, diesen Beruf auszuueben, sondern beschreibt nur den Inhalt einer freiwillig gewaehlten Ausbildung. Ein anerkannter, einheitlicher Berufsabschluss nuetzt Lehrlingen und Betrieben. Es gibt keinen Freiheitsgrund, dies abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin § 1. (1) Der Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. (3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. (4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin) zu bezeichnen
§ 2 ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
§ 11 ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz