Deregulierung, aber richtig

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Gerberei-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 100/2008 · in Kraft seit 2008-04-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung beschreibt das Berufsbild und die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Gerberei. Sie verbietet niemandem die Berufsausübung, sondern definiert nur, was eine freiwillig gewählte Lehre vermitteln und prüfen soll. Solche Ausbildungsordnungen schaffen Klarheit und Vergleichbarkeit von Abschlüssen und greifen kaum in die Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Lehrberuf Gerberei § 1. (1) Der Lehrberuf Gerberei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gerber oder Gerberin) zu bezeichnen.

§ 2 ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gerberei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

§ 3 ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gerberei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des - - Lehrbetriebes ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen - Betriebsbereiche ____________________________________________________________________ 3. Einführung in die Aufgaben, die Kenntnis der Marktposition und des Branchenstellung und Kundenkreises des Lehrbetriebes das Angebot des Lehrbetriebs ___________________________________________

§ 4 ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Gerbtechnik und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz