Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes
· V · BGBl. II Nr. 95/2008 · in Kraft seit 2008-03-20
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erklärte 2008 ein Planungsgebiet zur Sicherung des Baus der S7 Fürstenfelder Schnellstraße. Die Schnellstraße ist inzwischen gebaut; damit hat die Planungsgebietserklärung ihren Zweck erfüllt und schränkt Grundeigentümer im betroffenen Bereich ohne sachlichen Grund in der Nutzung ihres Eigentums ein. Das Planungsgebiet sollte förmlich aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes BGBl. II Nr. 95/2008 20.03.2008 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Fürstenfeld, Deutsch-Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf und Heiligenkreuz/Lafnitztal StF: BGBl. II Nr. 95/2008 Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Fürstenfeld, Deutsch-Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf und Heiligenkreuz/Lafnitztal wird das aus den Lageplänen, Plannummern 305 2318/10019/0-407/00000/S2/V bis 305 2318/10024/0-407/00000/S2/V, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, im Amt der Burgenländischen und der Steiermärkischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Fürstenfeld, Deutsch-Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf und Heiligenkreuz/Lafnitztal zur Einsicht auf.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz