Tiertransport-Ausbildungsverordnung
TT-AusbVO · V · BGBl. II Nr. 92/2008 · in Kraft seit 2008-03-15
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Befähigungsnachweis für Menschen, die Tiere transportieren, und setzt damit unmittelbar geltendes EU-Recht um. Dahinter steht ein echter Schutzzweck, nämlich Tiere vor Leiden beim Transport zu bewahren. Die Anforderungen halten sich im Rahmen dessen, was die EU verlangt, und sind verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang ↗ RIS
Erforderliche Kenntnisse und Lehrgang § 2. (1) Personen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel transportieren oder während des Transports betreuen sowie Personen, die auf Sammelstellen gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit solchen Tieren umgehen, haben Folgendes nachzuweisen: (2) Personen, die eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit den in Abs. 1 genannten Tieren insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft glaubhaft machen können, haben einen Lehrgang, der die Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt, im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren. 11.12.2017 20005740 NOR40097204
§ 3 — Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen ↗ RIS
Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen § 3. Personen, die lange Beförderungen durchführen, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Führen eines Fahrtenbuches vorgesehen ist, haben einen zusätzlichen Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden erfolgreich zu absolvieren, der mit einer Personenzertifizierung (Zertifizierungsstelle EN ISO/IEC 17024) abschließt und ergänzend zu § 2 vertiefend insbesondere folgende Inhalte umfasst: 11.12.2017 20005740 NOR40097205
§ 6 — Ausstellung des Befähigungsnachweises ↗ RIS
Ausstellung des Befähigungsnachweises § 6. (1) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und (2) Die Bestätigung ist mittels folgender Nummer zu kennzeichnen: (3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für bestimmte Tiere oder Tierarten nachgewiesen werden, ist die Bestätigung der fachlichen Befähigung auf diese einzuschränken. (5) Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörd
§ 6a ↗ RIS
§ 6a. (1) Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor. (2) Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert. (3) Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen. 11.12.2017 20005740 NOR40145575
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz