Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
· Entschl. d. BPräs. · BGBl. II Nr. 87/2008 · in Kraft seit 2008-03-13
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Reine Geschaeftsordnung zur inneren Organisation der Praesidentschaftskanzlei. Legitime und notwendige Binnenorganisation eines Verfassungsorgans.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Funktion der Präsidentschaftskanzlei ↗ RIS
Funktion der Präsidentschaftskanzlei § 1. Die Präsidentschaftskanzlei ist berufen, den Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Sie untersteht dem Bundespräsidenten. 21.10.2021 20005737 NOR40097060
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz