Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

NER-V · V · BGBl. II Nr. 86/2008 · in Kraft seit 2008-04-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung begrenzt die Luftschadstoffe von Anlagen, die Nichteisen- und Refraktärmetalle erzeugen (etwa Stäube, Arsen, Dioxine). Solche Stoffe schädigen Anwohner und Umwelt, daher schützt die Regel echte Dritte vor ernstem Schaden. Die Grenzwerte und Messpflichten sind sachlich und am Stand der Technik orientiert. Sie bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 — Begrenzung der Emissionen ↗ RIS

Begrenzung der Emissionen § 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden: (2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden. (3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen: (2) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt: (3) Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten. (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.

§ 7 — Messungen und Überwachung ↗ RIS

Messungen und Überwachung § 7. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind. (2) Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Abs. 1 durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen ode

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz