Deregulierung, aber richtig

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Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

· V · BGBl. II Nr. 83/2008 · in Kraft seit 2008-03-07

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) gemäß Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung; Prüfpflicht für Emissionsberichte ergibt sich aus dem EU-Rahmen

Begründung

Diese Verordnung legt Gebühren für die Aufsicht über Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer im Rahmen des Emissionshandels fest. Die Prüfpflicht ergibt sich aus dem weiterhin aktiven EU-Emissionshandelssystem. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 überprüft und scheint unter dem geltenden Recht weiterhin anwendbar zu sein.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: 15.04.2021 20005717 NOR40096884

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: 15.04.2021 20005717 NOR40096885

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz