Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
· V · BGBl. II Nr. 83/2008 · in Kraft seit 2008-03-07
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Gebühren für die Aufsicht über Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer im Rahmen des Emissionshandels fest. Die Prüfpflicht ergibt sich aus dem weiterhin aktiven EU-Emissionshandelssystem. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 überprüft und scheint unter dem geltenden Recht weiterhin anwendbar zu sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: 15.04.2021 20005717 NOR40096884
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: 15.04.2021 20005717 NOR40096885
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