25. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 81/2008 · in Kraft seit 2008-03-04
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2008 den achten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (5. Ausgabe, Nachtrag 5.08) in Kraft. Der Vollzug ist seit Jahren abgeschlossen, und das Arzneibuch liegt nun in einer deutlich neueren Ausgabe vor. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.08, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.08, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz