Deregulierung, aber richtig

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Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008

FSAG-V 2008 · V · BGBl. II Nr. 80/2008 · in Kraft seit 2008-03-04

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Verweis auf EU-Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 ist veraltet; diese wurde durch EU-Verordnung 2019/317 ersetzt. § 1 Abs. 2 und § 3 beziehen sich noch auf das alte Regime.

Begründung

Die Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Anflugsicherungsleistungen durch Austro Control und ist dem Grunde nach sachgerecht, da Flugsicherung eine sicherheitskritische und natürlich monopolartige Dienstleistung ist. Das Problem liegt in der veralteten Rechtsgrundlage: § 1 und § 3 verweisen auf die EU-Verordnung 1794/2006, die seit 2020 durch EU-Verordnung 2019/317 ersetzt wurde. Die Verordnung muss auf das aktuelle EU-Recht angepasst werden, damit der Gebührenrahmen rechtssicher bleibt.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Grundsatz und Geltungsbereich ↗ RIS

Grundsatz und Geltungsbereich § 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer. (2) Es wird eine An- und Abfluggebührenzone im Sinne des Artikels 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegt. Sie umfasst die Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. (3) An- und Abflug und wiederholte Aufsetz- und Durchstartmanöver gelten als eine einzige Inanspruchnahme. (4) Als Zähleinheit für die Inanspruchnahme wird die Landung festgelegt. Anfluggebührenzone, Anflug, Aufsetzmanöver 03.05.2018 20005715 NOR40096874

§ 3 — Berechnung der Gebühr ↗ RIS

Berechnung der Gebühr § 3. Die Berechnung der Gebühren hat nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. 03.05.2018 20005715 NOR40096876

§ 4 — Genehmigung der Gebühr ↗ RIS

Genehmigung der Gebühr § 4. (1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. (2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart. 03.05.2018 20005715 NOR40096877

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz