Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen - Ergänzung (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Anerkennung beruflicher Prüfungszeugnisse ist durch die EU-Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG) weitgehend überholt. Die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen im EU-Binnenmarkt ist auf EU-Ebene bereits umfassend geregelt; ein gesondertes bilaterales Abkommen ist redundant. Österreich könnte diesen Vertrag ohne wesentlichen Nachteil kündigen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
_________________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 125/2006.
Art. 1 ↗ RIS
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40096857/image001.png Gz.: Ku 623.00 Nr./2006 (Bitte bei Antwort angeben) Verbalnote Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die 8. Tagung der deutsch-österreichischen Expertenkommission für berufliche Bildung vom 17. bis 19. September 1998 und in Ausführung des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen folgende Vereinbarung vorzuschlagen: Die Anlage zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgeführte Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ergänzt. Falls sich die Regierung der Republik Öster
KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz