Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt - Durchführung des Abkommens (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. III Nr. 8/2008 · in Kraft seit 2007-12-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung regelt die wechselseitige Vertretung Österreichs und Sloweniens bei der Visum-Ausstellung. Da beide Länder seit Ende 2007 dem Schengen-Raum angehören, gelten für die genannten Visumstypen die einheitlichen Schengen-Regeln; die bilaterale Sondervereinbarung ist durch das EU-Visamanagement überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
I. Die Vertretung des jeweils anderen Staates im Sinn dieser Vereinbarung umfasst die Wahrnehmung aller Aufgaben des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) 1, wobei es unerheblich ist, ob der vertretene Staat am selben Ort eine Diplomatische oder Konsularische Vertretung unterhält oder nicht. II. Die Republik Slowenien wird bei der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), den Transit (Visum B) und den kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) von der Republik Österreich an nachstehenden Vertretungsbehörden vertreten: Algier Amman (nur für Personen mit Wohnsitz in Jordanien) Bangkok Bogota Caracas Dakar (nur für Personen mit Wohnsitz im Senegal) Damaskus (nur für Diplomatenpässe von Syrien, des Irak und des Libanon) Jakarta Kuwait Lima Los Angeles Maskat Nairobi (nur für Personen mit Wohnsitz in Kenia) Riad Shanghai. Tripolis (nur für Personen mit Wohnsitz in Libyen für Dienst- und Geschäftsreisen) Tunis Die österreichischen Ve
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz