Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 64/2008 · in Kraft seit 2008-02-20
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Inhalte und Prüfung der freiwilligen Lehre im Beruf Werkstofftechnik. Sie verbietet niemandem, in diesem Bereich zu arbeiten, sondern schafft eine anerkannte, vergleichbare Qualifikation. Solche ermöglichenden Ausbildungsregeln senken keine Freiheit, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Werkstofftechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Werkstofftechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Werkstofftechnik muss das Hauptmodul Werkstoffprüfung ausgebildet werden. (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann das Spezialmodul Wärmebehandlung gewählt werden. (4) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Werkstofftechnik dauert höchstens dreieinhalb Jahre. (5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Werkstofftechniker bzw. Werkstofftechnikerin) zu bezeichnen. (6) Das auszubildende bzw. absolvierte Hauptmodul bzw. Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 4 ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Werkstofftechnik sowie Technologie. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz