Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 63/2008 · in Kraft seit 2008-02-20
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre im Beruf Installations- und Gebäudetechnik. Sie ist ein anerkannter Ausbildungsstandard, kein Berufsverbot: Wer die Lehre abschließt, darf den Titel führen, aber niemand wird dadurch vom Arbeitsmarkt ausgesperrt. Die Belastung der Freiheit ist gering, und der Standard ist sinnvoll und teilweise EU-bezogen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul Installations- und Gebäudetechnik muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: __________________________________________________________________ Haupt- module können kombiniert werden mit __________________________________________________________________ H1 H2 H3 S1 S2 S3 S4 __________________________________________________________________ H1 x x x x x x ________ Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre __________________________________________________________________ H2 x x x x x ________ Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre _________________________________________
§ 4 ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 14 ↗ RIS
Übergangsbestimmungen § 14. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechnik - Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Installations- und Gebäudetechniker bzw. Installations- und Gebäudetechnikerin berechtigt.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz