VfGH-Ausspruch, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 39/2008 · in Kraft seit 2008-01-24
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof das Wort 'Anrufe,' in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. Das Wertpapieraufsichtsgesetz wurde durch die Umsetzung der EU-MiFID-Richtlinien vollständig abgelöst; sowohl die Grundnorm als auch diese Kundmachung sind gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 39/2008 Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20005669 NOR30006267
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, G 16/07-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Jänner 2008, zu Recht erkannt: „Die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, war verfassungswidrig.“ 20.09.2021 20005669 NOR40096393
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz