Rotkreuzgesetz
RKG · BG · BGBl. I Nr. 33/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2024 · in Kraft seit 2024-01-01
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz anerkennt das Österreichische Rote Kreuz und schützt das Rotkreuz-Zeichen – Umsetzung der Genfer Abkommen. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Das Österreichische Rote Kreuz ↗ RIS
Das Österreichische Rote Kreuz § 1. (1) Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden. (2) Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen. Rotkreuzbewegung 02.03.2020 20005667 NOR40096195
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. (1) Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, BGBl. Nr. 527/1982 (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben. (2) Als freiwillige Hilfsgesellschaft unterstützt das Österreichische Rote Kreuz die österreichischen Behörden im humanitären Bereich. Die Bedingungen für diese Unterstützung und die Übertragung von Aufgaben an das Österreichische Rote Kreuz, einschließlich der Regelung der Kostentragung, werden in Vereinbarungen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz festgelegt. (3) Die österreichischen Behörden unterstützen das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben. (4) Bei der Durchführung des Vermisstensuchdiensts, der Übermittlung von Rotkreuz-Familiennachrichten und von Fa
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz