Deregulierung, aber richtig

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Verbot von Streumunition

· BG · BGBl. I Nr. 12/2008 · in Kraft seit 2008-01-08

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz verbietet Entwicklung, Herstellung, Besitz und Einsatz von Streumunition und setzt damit ein internationales Abkommen um. Streumunition verursacht schweren, unterschiedslosen Schaden an Dritten, auch lange nach Konflikten. Das ist ein klar legitimer Schutzzweck, und ein Verbot ist hier das angemessene Mittel. Das Gesetz bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verbote ↗ RIS

Verbote § 2. Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.

§ 5 — Strafbestimmung ↗ RIS

Strafbestimmung § 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 6 — Einziehung und Verfall ↗ RIS

Einziehung und Verfall § 6. (1) Streumunition, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen. (2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können. (3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden. (4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz