Deregulierung, aber richtig

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Deponieverordnung 2008

DVO 2008 · V · BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2024 · in Kraft seit 2024-09-07

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Deponie-Richtlinie 1999/31/EG (CELEX 31999L0031) samt Folgeakten um.

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Abfälle wie auf Deponien abgelagert werden dürfen, um Grundwasser, Boden und Luft zu schützen. Das verhindert dauerhafte Umweltschäden und Gefahren für die Gesundheit, also echten Schaden für Dritte und kommende Generationen. Sie setzt zudem die EU-Deponierichtlinie um. Sie bleibt bestehen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden. (2) Zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft soll im Einklang mit der Abfallhierarchie angestrebt werden, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, zukünftig nicht auf Deponien zur Ablagerung angenommen werden. 13.04.2021 20005653 NOR40232259

§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 2. (1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest. (2) Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45 bis 47. (3) Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 34, 40, 41 und 47 Abs. 7. (4) Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind 13.04.2021 20005653 NOR40095274

§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Behandlungspflicht, Deponierungsverbote Behandlungspflicht § 6. (1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für (2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden. 13.04.2021 20005653 NOR40095278

§ 7 — Verbot der Deponierung ↗ RIS

Verbot der Deponierung § 7. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten: _________________________ 1 eingeschränkt auf Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion Reststoffdeponie, Kohleanteil, Baurestmassendeponie, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit 06.09.2024 20005653 NOR40264954

KI-Analyse · 2026-06-12 · 66 §§ im Datensatz