Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008

· V · BGBl. II Nr. 24/2008 · in Kraft seit 2008-02-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung diente nur der Durchführung der EU-Verordnung (EG) Nr. 245/2001 zur Flachs- und Hanfbeihilfe; dieser alte GAP-Beihilfemechanismus wurde durch die spätere Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgehoben.

Begründung

Diese Verordnung wickelte nur eine alte EU-Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs und Hanf nach der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ab. Diese EU-Grundlage und das gesonderte Beihilfesystem wurden durch die spätere Agrarreform ersetzt, sodass die nationale Durchführungsverordnung ins Leere läuft. Sie kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen

§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS

Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

§ 3 — Verpflichtungen des Erstverarbeiters ↗ RIS

Verpflichtungen des Erstverarbeiters § 3. (1) Die Erstverarbeiter von Faserflachs und hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 einzuhalten. (2) Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden. Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.

§ 5 — Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen ↗ RIS

Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen § 5. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen. (2) Die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 sind bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen. (3) Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:

KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz