Ärztepoolverordnung
ÄpV · V · BGBl. II Nr. 21/2008 · in Kraft seit 2008-01-22
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, wie Ärzte ermächtigt werden können, Untersuchungen bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenbeeinträchtigung im Straßenverkehr durchzuführen. Die Zulassungsvoraussetzungen und Weiterbildungspflichten sind verhältnismäßig. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor beeinträchtigten Fahrern ist ein legitimes Ziel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Voraussetzungen ↗ RIS
Allgemeine Voraussetzungen § 1. (1) Die Landesregierung kann Ärzte, die (2) Der Antrag hat den Nachweis über die vorliegenden Voraussetzungen des Abs. 1 zu beinhalten und das örtliche Gebiet zu benennen, in dem der ermächtigte Arzt für die Durchführung der Untersuchungen zur Verfügung steht. (3) Die Behörde hat eine Liste aller ermächtigten Ärzte zu führen.
§ 2 — Inhalt der Weiterbildung ↗ RIS
Inhalt der Weiterbildung § 2. (1) Der von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen: (2) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, im Abstand von höchstens 3 Jahren einen neuerlichen Weiterbildungskurs im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zu absolvieren.
§ 3 — Entziehung der Ermächtigung ↗ RIS
Entziehung der Ermächtigung § 3. Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz