Namen, Emblem und Fahne - Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und Internationales Arbeitsbüro (ILO)
· K · BGBl. II Nr. 19/2008 · in Kraft seit 2008-01-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen, das Emblem und die Fahne der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) davor, als private Marke in Österreich eingetragen zu werden. Das verhindert, dass Unternehmen offizielle UN-Symbole kommerziell ausnutzen und das Publikum dadurch täuschen. Österreich ist aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Bereitstellung dieses Schutzes verpflichtet. Eine Aufhebung würde Österreichs internationale Verpflichtungen verletzen, ohne irgendeinen Freiheitsgewinn zu bringen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Namen, Emblem und Fahne - Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und Internationales Arbeitsbüro (ILO) BGBl. II Nr. 19/2008 18.01.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, das Emblem und die Fahne der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und des Internationalen Arbeitsbüros (ILO) StF: BGBl. II Nr. 19/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, das Emblem und die Fahne der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und des Internationalen Arbeitsbüros (ILO), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz