Namen und Emblem - Europäische Arzneimittel-Agentur
· K · BGBl. II Nr. 18/2008 · in Kraft seit 2008-01-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen und das Emblem der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vor missbräuchlicher Verwendung als private Marke in Österreich. Der Schutz von EU-Agenturnamen ist legitim und verhindert, dass die Autorität einer wichtigen Gesundheitsbehörde für kommerzielle Zwecke missbraucht wird. Es entstehen keinerlei Freiheitseinschränkungen für österreichische Bürger oder Unternehmen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Namen und Emblem - Europäische Arzneimittel-Agentur BGBl. II Nr. 18/2008 18.01.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der Europäischen Arzneimittel-Agentur StF: BGBl. II Nr. 18/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Arzneimittel-Agentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz