Namen und Emblem - Türkisches Normungsinstitut (TSE)
· K · BGBl. II Nr. 17/2008 · in Kraft seit 2008-01-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) vor Markenregistrierung in Österreich. Der Schutz nationaler Normungsinstitute ist ein sinnvoller Schutz vor Verbrauchertäuschung über Produktqualitätsstandards. Es entstehen keine Belastungen für österreichische Marktteilnehmer.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Namen und Emblem - Türkisches Normungsinstitut (TSE) BGBl. II Nr. 17/2008 18.01.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen StF: BGBl. II Nr. 17/2008 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz