Deregulierung, aber richtig

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Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte

· K · BGBl. II Nr. 16/2008 · in Kraft seit 2008-01-18

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt die Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte vor markenrechtlicher Nutzung in Österreich. Es handelt sich um einen legitimen Schutz staatlicher Hoheitszeichen gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft. Österreichische Bürger werden dadurch nicht belastet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte BGBl. II Nr. 16/2008 18.01.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte StF: BGBl. II Nr. 16/2008 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Wappen und Embleme der italienischen Streit- und Polizeikräfte Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz