Namen, Abkürzungen, Embleme - Übersetzungszentrum für Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts
· K · BGBl. II Nr. 13/2008 · in Kraft seit 2008-01-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die Namen, Abkürzungen und Embleme des EU-Übersetzungszentrums und des Gemeinschaftlichen Sortenamts vor markenrechtlicher Registrierung in Österreich. Der Schutz offizieller EU-Einrichtungsbezeichnungen ist legitim und verhindert Verbrauchertäuschung. Es werden keinerlei Freiheiten österreichischer Bürger eingeschränkt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Namen, Abkürzungen, Embleme - Übersetzungszentrum für Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts BGBl. II Nr. 13/2008 18.01.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts StF: BGBl. II Nr. 13/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Namen, die Abkürzungen und die Embleme des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und des Gemeinschaftlichen Sortenamts, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz