Namen, Abkürzungen - Europäische Umweltagentur und Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
· K · BGBl. II Nr. 12/2008 · in Kraft seit 2008-01-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die Namen und Abkürzungen der Europäischen Umweltagentur und der EU-Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vor Missbrauch als private Marken in Österreich. Der Schutz offizieller EU-Agentur-Bezeichnungen ist legitim und dient der Vermeidung von Verbrauchertäuschung. Österreichische Bürger werden dadurch nicht belastet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Namen, Abkürzungen - Europäische Umweltagentur und Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz BGBl. II Nr. 12/2008 18.01.2008 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Namen und die Abkürzungen der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz StF: BGBl. II Nr. 12/2008 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Namen und die Abkürzungen der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz