Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 4/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Die Verordnung schließt ehrenamtliche Mitglieder einer Rettungshundestaffel in die Zusatz-Unfallversicherung ein. Freiwillige Helfer, die bei Bergungen und Katastropheneinsätzen tätig sind, setzen sich erheblichen Gefahren aus; ihre Absicherung im Unglücksfall ist sachlich gerechtfertigt und dient dem Gemeinwohl.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder des Vereines „Verein Kat.- Zug/Rettungshundestaffel (Katastrophen- und Rettungs-Hilfsdienst) der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht“ einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz