Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 4/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schließt ehrenamtliche Mitglieder einer Rettungshundestaffel in die Zusatz-Unfallversicherung ein. Freiwillige Helfer, die bei Bergungen und Katastropheneinsätzen tätig sind, setzen sich erheblichen Gefahren aus; ihre Absicherung im Unglücksfall ist sachlich gerechtfertigt und dient dem Gemeinwohl.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder des Vereines „Verein Kat.- Zug/Rettungshundestaffel (Katastrophen- und Rettungs-Hilfsdienst) der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht“ einbezogen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz