Deregulierung, aber richtig

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Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern - Vergütungen und Gebühren

· V · BGBl. II Nr. 397/2007 · in Kraft seit 2008-01-01

27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗

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12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Prüfungsgebühren für Sachverständige und Dolmetscher (400 Euro) sowie die Vergütungen für Prüfungskommissionsmitglieder (100 Euro je Bewerber) wurden 2007 festgelegt und entsprechen nicht mehr dem heutigen Preisniveau. Der Kern der Regelung — staatliche Zertifizierung für Gerichtsgutachter und Dolmetscher — ist legitim und notwendig. Die konkreten Geldbeträge in § 1 und § 2 sollten aktualisiert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des § 2 Abs. 2 jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr. (2) Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber (Verlängerungswerber/innen) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 400 Euro an das zuständige Landesgericht zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern und Prüferinnen erhöht sich die Prüfungsgebühr um 100 Euro je zusätzlicher Prüferin oder zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben. (2) Im Fall eines spätestens drei Tage vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts der Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) ist nur ein Viertel der Prüfungsgebühr zu zahlen. Gleiches gilt, wenn die Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen gehindert waren und dies binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bescheinigen. Andernfalls ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu entrichten. (3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben den eingetragenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor Einholung einer durch einen Antrag veranlassten schriftlichen Äußerung nach §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG die Entrichtung

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz