Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V. d. Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

· V · BGBl. II Nr. 382/2007 · in Kraft seit 2007-12-21

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes bekannt, mit dem Bestimmungen der Strom-Systemnutzungstarif-Verordnungen aus dem Jahr 2000 aufgehoben wurden. Die betroffenen Energietarifverordnungen existieren längst nicht mehr; der gesamte Energiemarkt wurde seither grundlegend neu geregelt. Die Kundmachung hat ihren Informationszweck abschließend erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V. d. Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 382/2007 21.12.2007 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Oktober 2003, der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Mai 2005, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 382/2007 Gemä

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, G 221-223/06-26, V 89-95/06-26, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 12. November 2007, zu Recht erkannt: „§ 1 Z 2 lit. g und jeweils die lit. d im § 2 Abs. 2 unter den Überschriften „Netzebene 3: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer in ATS/kW bzw. ATS/kWh:“ und „Netzverlusttarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:“ der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, § 1 Z 1 lit. d und die lit. d im § 2 Abs. 1 unter der Überschrift „Netzbereitstellungstarif für Verbraucher und (Verteil)Netzbetreiber, die unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossen sind:“ der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, Z 551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29./30. Dezember 2000, § 17 Z 2 lit. d und der Bindestrich unter der Überschrift „NE 3“ im § 18 Abs. 1 Z 6 der Verordnun

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz